Mit der Entscheidung vom 12.05.2011 hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Geltendmachung der Zivilprozesskosten geändert:
Zivilkosten können den Prozessparteien unabhängig vom Prozessgegenstand aus rechtlichen Gesichtspunkten zwangsläufig enstehen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prozesskosten müssen auch notwendig und angemessen sein. Leistungen der Rechtschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
BFH, Urt.v. 12.05.2011-VI R 42/10, NJW 2011, 3055 = DB 2011,1612
Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Geltendmachnung Ihrer Anwaltskosten haben, berät Herr RA Stefan Brandt Sie hierzu gerne.