Unter den Gerichten herrscht Uneinigkeit darüber, ob für die Nutzung eines PCs im Büro, mit dem öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote empfangen werden können, GEZ-Gebühren zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2007 kann die GEZ Gebühren verlangen. Das VG Ansbach entschied hierzu, dass ein Freiberufler, der ansonsten kein Rundfunkgerät bereithält, für seinen internetfähigen PC Rundfunkgebühren zu entrichten hat. Anders sieht es das VG Koblenz. Solange der PC-Besitzer seinen PC im Büro nur zu beruflich bedingten Schreib- und Recherchearbeiten nutzt, rechtfertigt dies nicht die Gebührenerhebung. Der PC ist nicht mit einem klassischen Rundfunkgerät vergleichbar. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.07.2008 - 1 K 496/08. KO-