Kann der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers im Übertragungszeitraum nicht gewährt werden, verfiel der Urlaubsanspruch nach bisheriger Rechtsprechung. In vielen Tarifverträge war dies aber schon teilweise so geregelt, dass der Urlaubsanspruch in diesem Fall erhalten bleibt. Der Europäische Gerichtshof hat nun mit Urteil vom 20.01.2009 ( Urteil vom 20.01.2009 - C-350, 520/06 -) unter Hinweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zum Endes Kalenderjahres bzw. zum 31.03. des Folgejahres nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Jahres krankgeschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Das Bundesurlaubsgesetzes ist richtlinienkonform auszulegen ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 ).