Bahn muss zahlen bei Verspätungen im Bahnverkehr

Bahn muss zahlen bei Verspätungen im Bahnverkehr

Seit dem 29.07.2009 gilt das sog. Fahrgastrechtegesetz (beruhend auf der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007), welches die Rechte der Fahrgäste bei Ausfällen und Unpünktlichkeit im Bahnverkehr stärkt. Niemand muss sich unzumutbare Verspätungen der Bahn gefallen lassen. Die Unzumutbarkeit wird gemessen an der Verspätung beim Eintreffen am eigentlichen Zielbahnhof. So kann beispielsweise die relativ geringe Verspätung eines Zuges zur Folge haben, dass der Fahrgast seinen Anschlusszug verpasst.
Voraussetzung für die Rückerstattung ist jedoch ein Verschulden der Bahn. Sind Dritte, oder gar der Fahrgast selbst an der Verspätung schuld, wird nicht gezahlt. Dies gilt zum Beispiel auch bei umgestürzten Bäumen oder auf Schienen liegen gebliebene LKW, da diese Umstände außerhalb des Eisenbahnverkehrs liegen und sich nicht vermeiden lassen.
Es gilt:

Ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht ein Anspruch auf Erstattung von 25% des Fahrpreises.

Ab 120 Minuten Verspätung besteht ein Anspruch auf Erstattung von 50% des Fahrpreises.

Der zu erstattende Betrag muss dem Bahnfahrer oder der Bahnfahrerin auf deren Wunsch in bar ausgezahlt werden.

Wird wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten.

Ferner ist die Bahn nun, verpflichtet die Reisenden über die Verspätung zu informieren und die kürzeste und preisgünstigste Alternative auf Nachfrage zu nennen.

Was sollten Sie tun, wenn der Zug ausfällt oder Verspätung hat?

Lassen Sie sich schon im verspäteten Zug oder im Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall des Zuges bestätigen.

Wenden Sie sich mit Ihrer Fahrkarte, auf der die Strecke unter Angabe des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist, und der Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des Zuges an das Eisenbahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben.

Teilen Sie dem Eisenbahnunternehmen mit, ob Sie die Entschädigung in Geld haben wollen. Das Eisenbahnunternehmen muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags die Entschädigung zahlen, wenn der Anspruch berechtigt ist. Die Entschädigung kann, wenn Sie nicht Auszahlung in bar verlangt haben, auch in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.