Aktuelle Mieterrechtsprechnung zur Nebenkostenabrechnung

1. Nebenkostenabrechnung

Rechnet Ihr Vermieter Nebenkosten nicht spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode ab, müssen Mieter in der Regel keine Nachforderungen zahlen. Zahlen Sie aus Unkenntnis dennoch, können Sie Ihr Geld innerhalb von 3 Jahren zurückfordern. ( BGH VIII ZR 94/05 )

 

2. Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter auch tatsächlich zugehen

Der Vermieter muss dem Mieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zuschicken. Der Mieter muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres tatsächlich erhalten. Das blose Absenden der Nebenkostenabrechnung reicht nicht aus.  ( BGH VIII ZR 107/08 )

 

3. Wenn Posten in der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter vergessen wurden

Hat der Vermieter Nebenkosten in der Nebenkostenabrechung vergessen, kann er diese nur innerhalb der Jahresfrist geltendmachen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter ihm die Zahlung versprochen hatte.  ( BGH VII ZR 190/09 )

 

4. Vorauszahlungen zu niedrig

Nur wenn der Vermieter bei Vertragschluss bewusst falsche Angaben über die zu erwartenden Nebenkosten macht, muss dieser die Nebenkosten am Ende selbst zahlen. (BGH VIII ZR 195/03)

 

5. Nebenkostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein

Die Nebenkostenabrechnung muss für jede Position auch die vollen Gesamtkosten darstellen. Das gilt auch für Positionen, die der Mieter nicht zu zahlen hat. Andernfalls wäre der Mieter nicht in der Lage, die Nebenkosten nachzuvollziehen und könnte nicht überprüfen, ob die Nebenkostenabrechnung korrekt ist. ( BGH VIII ZR 1/06)

 

6. Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Original-Belege zu gewähren. Er ist allerdings nicht verpflicht, die Belege zu kopieren und an den Mieter zu senden, es sei denn dieser wohnt zu weit weg.  ( BGH VIII ZR 78/05)

 

7. Renovierungsfristen

Starre Renovierungsfristen sind unwirksam. Hat der Mieter in Unkenntnis dieser Rechtslage renoviert, kann er seine Kosten vom Vermieter noch sechs Monate nach dem Ende des Mietvertrages zurückverlangen. ( BGH VIII ZR 195/10 )